Die Mieten werden billiger! Wir zeigen Ihnen wie Sie eine Senkung Ihrer Miete beantragen
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 1,75 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte unterhalb des letztmals publizierten Satzes. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Jetzt müssen die Mieten in der Schweiz sinken!
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. März 2015 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,89 Prozent auf 1,86 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet 1,75 Prozent und gilt ab dem 2. Juni 2015. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz 1,63 Prozent unter- oder 1,87 Prozent überschreitet.
Jetzt ergibt sich ein Senkungsanspruch für Ihre Miete
Da der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal um 0,25 Prozentpunkte gesunken ist, ergibt sich für die Mietenden im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent. Allerdings können weitere Senkungs- und Erhöhungsansprüche geltend gemacht werden, die sich auf vorher entstandene Änderungen des Referenzzinssatzes sowie auf weitere eingetretene Kostenänderungen (Teuerung im Umfang von 40 Prozent, Veränderung der Kosten des Liegenschaftsunterhalts) stützen.
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben. Ferner wird die Öffentlichkeit jeweils mit einer Medienmitteilung informiert. Die nächste ist für den 1. September 2015 vorgesehen.
So beantragen Sie Ihre Mietsenkung:
Überprüfen Sie Ihren Anspruch auf eine Mietzinssenkung
Viele Vermieter senken den Mietzins nicht von sich aus, sodass Mieterinnen und Mieter selber aktiv werden müssen. Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross Ihr Anspruch ist. Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz (siehe Tabelle Senkungssätze) zu. Der Vermieter kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie beim Vermieter ein Senkungsbegehren stellen.
Miete: Senkungsbegehren an den Vermieter
Wenn die Überprüfung Ihres Mietzinses einen Senkungsanspruch ergeben hat, dann verlangen Sie vom Vermieter schriftlich die Senkung des Nettomietzinses auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eintreffen.
Vorlage und Musterbrief vom Mieterverband.ch
Weitere Infos unter www.mieterverband.ch
Quellen: Bundesamt für Wohnungswesen, Mieterverband