Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch 18. April entschieden, die im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU vorgesehene Ventilklausel gegenüber den osteuropäischen Staaten der EU-8 anzurufen. Die Aufenthaltsbewilligungen B werden auf 2000 Stück kontingentiert.
Seit dem 1. Mai 2011, d.h. seit Einführung der vollständigen Personenfreizügigkeit gegenüber den EU-8-Staaten, wurden in einem einzigen Jahr rund 6’000 Aufenthaltsbewilligungen B an erwerbstätige Personen aus den acht osteuropäischen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn erteilt; in den drei vorhergehenden Jahren wurden dagegen im Durchschnitt nur 2’075 Bewilligungen erteilt.
Die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, bis ins Jahr 2014 einseitig wieder Kontingente für Personen aus den EU-8 Ländern einzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anzahl der ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen in einem Jahr um mindestens 10% über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre liegt.
Nur noch jährlich 2’000 B-Bewilligungen statt 6’000
Die Kontingentierung auf rund 2’000 B-Bewilligungen wird, wie im FZA vorgesehen, per 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt und soll für ein Jahr gelten.
Vor Ablauf dieses Jahres muss der Bundesrat die Situation erneut beurteilen und über eine allfällige Weiterführung bis 31. Mai 2014 entscheiden.
Zuwanderung in die Schweiz muss wieder gesteuert werden können
Mit der Anrufung der Ventilklausel setzt nun der Bundesrat eines der Mittel ein, die es ihm erlauben, die Zuwanderung in die Schweiz zu steuern. Allerdings ist sich der Bundesrat auch bewusst, dass dieses Instrument nur kurzfristig wirken kann und dass weitere langfristig wirkende Massnahmen nötig sind.
In diesem Sinne hat der Bundesrat das EVD (SECO) beauftragt, konkrete Vorschläge zur Lösung des Problems der Nichteinhaltung von Mindestlohnvorschriften und -arbeitsbedingungen durch Subunternehmer zu erarbeiten. Weiter hat der Bundesrat das EJPD und EVD beauftragt, die Möglichkeit der Meldung der Löhne von Arbeitnehmenden aus allen EU/EFTA-Staaten bei der Einreise zum Stellenantritt und im Rahmen des Meldeverfahrens zu prüfen.
Quelle: Der Bundesrat
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