Arbeitslosenversicherung ab 2020 völlig schuldenfrei – über 1 Milliarde Gewinn im Jahr 2018

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Die Schweizerische Arbeitslosenversicherung schliesst die Jahresrechnung 2018 mit einem Überschuss von 1,17 Milliarden Franken ab. Somit sinken die Darlehensschulden per Ende 2018 auf 1,1 Milliarden Franken. Die positive Prognose zur zukünftigen Arbeitsmarkt-Entwicklung lässt erwarten, dass die Arbeitslosenversicherung bis Ende Dezember 2019 vollständig entschuldet werden kann.

Arbeitslosenversicherung macht über 1 Milliarde Gewinn

Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) schloss das Rechnungsjahr 2018 mit einem Gesamtertrag von 7,86 Milliarden Franken (2017: 7,72) und Gesamtaufwendungen von insgesamt 6,69 Milliarden Franken (2017: 7,32) ab. Der Überschuss betrug 1,17 Milliarden Franken (2017: 401 Millionen). Im Jahresdurchschnitt waren 118’103 Arbeitslose bei der ALV registriert; dies entspricht einer Quote von 2,6% (2017: 143’142; 3,2%). Aufgrund des Überschusses konnten im Jahr 2018 Darlehen von 1,1 Milliarden Franken an die Bundestresorerie zurückbezahlt werden. Somit sinken die Darlehensschulden per Ende 2018 von 2,2 Milliarden Franken auf total 1,1 Milliarden Franken. Die gesetzlich vorgeschriebene Schuldenobergrenze belief sich auf 7,8 Milliarden Franken.

Rosige Aussichten für die Arbeitslosenversicherung: Ab 2020 völlig schuldenfrei

Gemäss Budget resultieren 2019 ein Gesamtertrag von 8,00 Milliarden Franken (inkl. 507 Millionen Franken finanzielle Beteiligung des Bundes) und Aufwendungen von insgesamt 6,47 Milliarden Franken. Daraus ergibt sich ein Überschuss von 1,53 Milliarden Franken. Die Arbeitslosenversicherung rechnet für 2019 mit einem Jahresdurchschnitt von 109’200 Arbeitslosen (Quote: 2,4%). Die aktuellen Finanzplandaten basierend auf der Prognose zur Arbeitsmarktentwicklung lassen erwarten, dass der Fonds die restlichen Darlehen von 1,1 Milliarden Franken an die Bundestresorerie zurückzahlen wird und somit bis Ende Dezember 2019 vollständig entschuldet werden kann.

Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung sind die Revision des Jahresabschlusses durch die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie die formelle Genehmigung der Jahresrechnung durch den Bundesrat noch ausstehend.

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Bild: © HappyTimes

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