Bundesrat löst bis 2012 die „Too big to fail“ Problematik bei Krisen grosser Firmen

Bern, 12.05.2010 – Die Insolvenz eines grossen Finanzinstitutes hätte schwerwiegende Auswirkungen auf unser Land. Der Staat müsste im Interesse der Gesamtwirtschaft Rettungsmassnahmen ergreifen. Das Institut wäre „Too big to fail“ (Deutsch: zu gross um zu scheitern). Der Bundesrat will auf dem Gesetzesweg rasch und wirksam die Risiken für die Volkswirtschaft einschränken, die von grossen, systemrelevanten Banken ausgehen. Er hat zuhanden des Parlamentes heute einen entsprechenden Planungsbeschluss verabschiedet, eine Gesetzesänderung könnte am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

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Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auf dem Gesetzesweg rasch Massnahmen zur Prävention und Schadensbegrenzung zu treffen sind. Er legt deshalb dem Parlament einen Beschluss für die Planung einer Revision des Bankengesetzes vor. Der Planungsbeschluss konkretisiert den politischen Willen des Bundesrates, die „Too big to fail“-Problematik rasch und wirksam zu lösen. Ausgangspunkt bilden die Arbeiten der „Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen“, die am 22. April 2010 einen Zwischenbericht veröffentlicht hat. Die Risiken systemrelevanter Banken sollen begrenzt werden, indem im Bankengesetz strengere Anforderungen betreffend Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung definiert werden. Massnahmen im Bereich der Organisation sollen es zudem ermöglichen, im Krisenfall die Weiterführung von systemrelevanten Funktionen zu gewährleisten, ohne dass ein ganzer Konzern von der öffentlichen Hand gerettet werden muss.

Die Vorlage zu diesen gesetzgeberischen Massnahmen soll im Oktober 2010 in eine konferenzielle Vernehmlassung gehen und bis Ende 2010 vom Bundesrat verabschiedet werden. Bei einer zügigen Beratung durch das Parlament könnten die Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Zudem hält der Planungsbeschluss fest, dass der Bundesrat im Herbst 2010 eine Vernehmlassungsvorlage zu zwei Massnahmen im Bereich der Boni unterbreiten wird. Erstens sollen die variablen Vergütungen von Finanzunternehmen, welche staatliche Unterstützung erhalten, gesetzlich beschränkt werden. Zweitens sollen unternehmensgewinnorientierte variable Vergütungsbestandteile als Gewinnausschüttung qualifiziert werden.

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