Asylant dürfen nicht mehr im Heimatland Ferien machen, das sie verfolgt – zudem neue Pässe mit Fingerabdrücken

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Der Bundesrat verbietet Asylant Ferien im Heimatland
zu machen, das sie verfolgen soll © HappyTimes

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Bern, 14.11.2012 – Der Bundesrat hat heute die totalrevidierte Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) genehmigt. Die neue Verordnung schränkt die Reisefreiheit von vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Personen ein. So dürfen Asylsuchende Frauen und Männer nicht mehr in die Ferien in das Land zurückreisen, von dem sie flüchten mussten und das sie verfolgt. Diese Reisen hatten in der Vergangenheit für viel Gesprächsstoff gesorgt.

Erholung im Heimatland vom Stress des Asylantseins?

Seit März 2010 konnten vorläufig aufgenommene Personen uneingeschränkt reisen. Diese Reisefreiheit wurde in verschiedenen politischen Vorstössen kritisiert. Denn man stellte fest, dass vorläufig Aufgenommene immer häufiger auch in ihre Heimatstaaten reisen – was teils zu Skepsis führt, ob ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz notwendig und damit gerechtfertigt sei. Denn wenn jemand in die Schweiz flüchtet, weil er von seinem Land verfolgt wird, warum geht er dann dort zurück in die Ferien? Um sich vom Stress des Asylantseins in der Schweiz an einem ruhigen Ort zu erholen?

Keine Reisen mehr ins Heimatland von Verfolgten

Deshalb hat das Bundesamt für Migration (BFM) eine neue Verordnung erarbeitet, welche die Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig Aufgenommene vorsieht.

  • Reisen in den Heimatstaat sind nicht mehr möglich. Sie werden nur in Ausnahmefällen bewilligt.
  • Reisen in Länder die nicht den Heimatstaat sind werden nur bewilligt, wenn humanitäre Gründe oder andere klar festgelegte Gründe (wie z.B. Tod/Krankheit von Familienangehörigen) vorliegen.

Personen, welche seit 3 Jahren vorläufig aufgenommen und gut integriert sind, können auch aus anderen Gründen wie beispielsweise geschäftliche Anlässe oder zwecks Familienbesuche reisen. Eine solche Reise wird einmal pro Jahr für maximal 30 Tage genehmigt. Das BFM kann die Bewilligung unter anderem verweigern, wenn die Person von Sozialhilfe abhängig ist.

Neuer Biometrischer Pass für Asylant

Zudem wird Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen, die nicht im Besitz heimatlicher Dokumente sind, anstelle eines Identitätsausweises, ein biometrischer Pass für eine ausländische Person ausgestellt, der dem aktuellen Sicherheitsstandard entspricht und mit dem auch Spuren besser nachverfolgt werden können.

 

Quelle: Der Bundesrat
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