Bessere Entschädigung für Lärmgeplagte an Autobahnen oder Flughäfen

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Bern, 16.05.2012 – Besitzer, deren Liegenschaften wegen Lärm von Strassen, Bahnen oder Flugplätzen Wert verloren haben, können in gewissen Fällen gerichtlich eine Entschädigung erwirken. Künftig sollen die Betroffenen rechtlich besser gestellt werden und automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Der Bundesrat hat am 16. Mai 2012 einer entsprechenden Neuausrichtung der Lärmentschädigung im Grundsatz zugestimmt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK wird bis Ende 2013 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.

Der Betrieb von Verkehrsinfrastrukturen verursacht häufig übermässigen Lärm. Das Umweltschutzgesetz (USG) verlangt zwar, diese Immissionen unter die Grenzwerte zu senken. Es sieht aber auch die Möglichkeit vor, dem Lärmverursacher Erleichterungen zu gewähren, wenn Massnahmen zur Lärmreduktion unverhältnismässig oder aus anderen Gründen nicht möglich sind. Bleibt der Lärm wegen dieser Ausnahmen über den Grenzwerten, verursacht dies bei den Eigentümern und Bewohnern der betroffenen Liegenschaften Kosten, z.B. Mietzinsausfälle, Wertverluste der Liegenschaften oder Gesundheitskosten.

Die von übermässigem Lärm Betroffenen haben die Möglichkeit, den Lärmverursacher im Einzelfall auf Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaften zu verklagen. Die Voraussetzungen für diese Entschädigungen wurden vom Bundesgericht entwickelt: So müssen die Lärmimmissionen über den Immissionsgrenzwerten liegen, der Schaden muss schwer wiegen und der Lärm darf beim Erwerb der Liegenschaft nicht vorhersehbar gewesen sein. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, zeigt sich oft erst in Gerichtsverfahren.

Neuausrichtung der Lärmentschädigung

Der Bundesrat hat am 16. Mai 2012 in einer Aussprache einer Neuausrichtung der Lärmentschädigung zugestimmt. Anstelle der bisherigen richterlichen Entschädigungspraxis soll eine neue Regelung im Umweltschutzgesetz eingeführt werden. Diese wird so festgelegt, dass die Gewährung von Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten Infrastrukturen stets einen geldwerten Ausgleichsanspruch der Betroffenen nach sich zieht. Im Gegenzug werden die enteignungsrechtlichen Ansprüche aus der Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte ausgeschlossen.

Die neue Regelung sieht vor, dass die betroffenen Liegenschaftsbesitzer einen periodischen Ausgleich für den Minderwert ihrer Liegenschaft erhalten. Mit der periodischen Auszahlung kann veränderten Verhältnissen, z.B. Zu- oder Abnahme der Lärmbelastung, Rechnung getragen werden. Wer also seine Lärmemissionen reduziert, wird auch weniger bezahlen.

Der Vorschlag des Bundesrates zur Neuausrichtung der Lärmentschädigung ist die Antwort auf den Willen des Parlaments, die aktuelle Entschädigungspraxis zu verbessern (Parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418 und Motion der UREK-S 08.3240).

Die neue Regelung wird für Anlagebetreiber und Lärmbetroffene die Rechtssicherheit erhöhen und einen dynamischen Anreiz zur Lärmreduktion schaffen. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, bis Ende 2013 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen.

Quelle: Der Bundesrat
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