Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tankstellen bedienen oder in Tankstellenbistros arbeiten, bereits heute während der ganzen Nacht anwesend sind, muss nicht mit einer erheblichen Zunahme der Nachtarbeit gerechnet werden. Ausserdem ist eine durchgehende Nachtöffnung und damit zusammenhängend die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der ganzen Nacht weiterhin nur dort möglich, wo dies die kantonale Ladenöffnungsgesetzgebung zulässt.
Der Bundesrat will jedoch an der heute in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz verwendeten Formulierung „an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr“ (statt „an Hauptverkehrstrassen“) festhalten. Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis hat konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. Da es sich beim neu vorgeschlagenen Begriff „an Hauptverkehrsstrassen“ um einen unbestimmten Begriff handelt, könnte er zu neuen Unklarheiten und Abgrenzungsfragen führen.
Quelle: Der Bundesrat
Bild: BP Schweiz – www.bp.com – BP Tankstelle Kemptthal bei Nacht