Kommission zur Ausschaffungsinitiative: Erster Gesetzes-Vorschlag liegt bereits vor

Die Kommission des EJPD, welche die Ausschaffungsinitiative umsetzen soll, hat heute ihre Arbeit aufgenommen. Die Vertreter der SVP haben der Kommission bereits an ihrer ersten Sitzung einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet. Damit kann der vom Volk angenommene Verfassungsartikel rasch und korrekt umgesetzt werden.

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Heute hat die Kommission des EJPD, welche für die Erarbeitung des Ausführungsgesetzes zur Ausschaffungsinitiative zuständig ist, ihre Arbeit aufgenommen. SVP und Initiativkomitee sind in dieser Arbeitsgruppe mit den Juristen Manuel Brandenberg und Gregor A. Rutz vertreten.

Die Vertreter der Initianten haben den Kommissionsmitgliedern an der ersten Sitzung bereits einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Umsetzungsgesetzgebung unterbreitet. Den genannten Text haben Brandenberg und Rutz in Zusammenarbeit mit der SVP und dem Initiativkomitee erarbeitet. Der Vorschlag soll den Willen und die Zielsetzung der Ausschaffungsinitiative vollständig auf Gesetzesstufe übertragen. Zudem wollen die SVP-Vertreter mit ihrer Vorarbeit die rasche und konsequente Umsetzung des Verfassungsartikels und eine effiziente Arbeitsweise der zuständigen Arbeitsgruppe unterstützen.

SVP und Initiativkomitee haben bereits am Abstimmungssonntag zum Ausdruck gebracht, dass der von Volk und Ständen klar angenommene Verfassungsartikel ohne Wenn und Aber umzusetzen ist. Sie erwarten von der Arbeitsgruppe des EJPD, dass sie dieses Ziel verfolgt und dem Bundesrat entsprechende Umsetzungsvorschläge im Rahmen des Strafrechts unterbreitet.

Das ist der Umsetzungsvorschlag der SVP und des Initiativkomitees:

Schweizerisches Strafgesetzbuch / Erstes Buch, Erster Teil, Dritter Titel, Zweites Kapitel, neu: Dritter Abschnitt: Landesverweisung

Art. 73bisLandesverweisung

  1. Der Strafrichter verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen eines der folgenden Delikte verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiete der Schweiz:
    • a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB), Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB), Kindestötung (Art. 116 StGB);
    • b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB), Raub (Art. 140 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
    • c. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), Pornographie (Art. 197 StGB);
    • d. Menschenhandel (Art. 182 StGB);
    • e. Zuwiderhandlung gegen Art. 19 BetmG;
    • f. Einbruchsdelikt (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 139 StGB oder 144 StGB);
    • g. Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) und vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Art. 115 AuG;
    • h. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Art. 151bis Abs. 1 StGB).
  2. Die zu einer Landesverweisung verurteilte Person verliert, da sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Verbleib in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

Art. 73ter

Ausreisefrist und Einreiseverbot

  1. Spricht der Strafrichter eine Landesverweisung aus, setzt er der ausgewiesenen Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
  2. Bei einer Verurteilung gemäss Art. 73bis Abs. 1 lit. a, b, c, d und e StGB ist die Dauer auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
  3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

Art. 73quater

Vollzug

  1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die Verurteilung bzw. nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
  2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 BV entgegenstehen.
  3. Bei ihrem Entscheid hat die kantonale Vollzugsbehörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in ein Land, das der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst.
  4. Werden Gründe nach Art. 25 Abs. 2 und 3 BV geltend gemacht, entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden, welches innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels endgültig entscheidet.

Art. 73quinquies

Massgebendes Recht

Die Artikel 73bis -73quater StGB gehen nicht zwingendem Völkerrecht vor. Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in welchem Tod oder Folter drohen.

Neue Strafbestimmung (Sozialmissbrauch)

Art. 151bis StGB

Sozialmissbrauch

  1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder der Sozialversicherungen unrechtmässig erwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
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