Ab 2013: Gesetzliche Vorschriften für Risiko-Sportarten und Bewilligungspflicht für Anbieter

Magglingen, 31.03.2011 – Das VBS hat entschieden, den Bedürfnissen der Kantone Rechnung zu tragen und die Gesetzgebung im Bereich kommerzieller Risikoaktivitäten auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten zu lassen. Gemäss

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dem Beschluss der Räte sollen Risikosportarten, die im Gebirge sowie an Bächen und Flüssen betrieben werden, künftig gesetzlichen Vorschriften unterliegen. Kommerzielle Anbieter brauchen eine Bewilligung.

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten in der Schlussabstimmung zugestimmt. Das VBS erarbeitet nun die Ausführungsbestimmungen und wird diese im Herbst 2011 den interessierten Kreisen unterbreiten. Der Verordnungsentwurf soll anschliessend dem Bundesrat unterbreitet werden.

 

 

Das VBS hat nun entschieden, das neue Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Damit bleibt den Kantonen ausreichend Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen. Ursprünglich war geplant, das Gesetz bereits 2012 in Kraft zu setzen. In einer Umfrage zeigte sich, dass die meisten Kantone die Anpassung ihrer Gesetze auf diesen Zeitpunkt nicht garantieren können.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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