Die am 18. März 2019 eingereichte eidgenössische Volksinitiative mit dem etwas langen Namen «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» ist formell zustande gekommen. Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei hat ergeben, dass von insgesamt 124 277 eingereichten Unterschriften 123 640 gültig sind. Ziel der Initative ist eine tierversuchsfreie Schweiz mit tierversuchsfreien Produkten und Dienstleistungen und tierversuchsfreier Lehre. Der Termin, wann die Initiative vor das Volk zur Abstimmung gelangt, steht noch nicht fest.
Ja zur Abschaffung von Tierversuchen
Die Initiant begründen das Verbot von Tierversuchen mit Ethik, Fürsorgepflicht, und Vernunft: Auch Tiere spüren Leid und Schmerz. Der Mensch und die Wissenschaft missbrauchen allzu oft die Macht des Stärkeren. Der Mensch ist zu vielem fähig. Darum ist er moralisch verpflichtet, seine Talente zugunsten aller Geschöpfe einzusetzen. Zudem sollen Tierversuche eine falsche Sicherheit vorgaukeln. Oft führen sie in eine Sackgasse und bieten weder den rettenden Strohhalm noch die gesuchte Qualität.
Tierversuche nur für die Haftungsbefreiung von Produkten?
Tierversuche behindern den Fortschritt, finden die Initiant weiter. Durch stures Abarbeiten von Tests an einem Labortier würden einzig die unvollständige Forschung und die Haftungsbefreiung der Produkthersteller legitimiert. Die Situation im Versuchs-labor habe mit der Realität nur wenig zu tun. Es gebe heute bewährte Alternativen und bessere Wege zu Erkenntnissen. so die Initiant.
Initiativtext zur Volksinitiative "Ja zum Tierversuchsverbot"
VOLKSINITIATIVE:
Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4
2 Er [der Bund] regelt insbesondere:
b. Aufgehoben
3 Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche:
a. Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.
b. Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.
c. Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulassungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.
d. Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.
4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze:
c. Aufgehoben
3 Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.
12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot)
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118b Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
BISHER: Die Bundesverfassung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html
Quelle: Bundeskanzlei / Tierversuchsverbot.ch