Biotreibstoff oder nicht? Schweiz vereinfacht Zulassungsverfahren zur Befreiung von Ökotreibstoffen von der Mineralölsteuer

Bern, 11.05.2011 – Seit 2008 sind Biotreibstoffe von der Mineralölsteuer befreit, wenn beim Anbau und Verbrauch ökologische und soziale Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Bundesrat hatte eine Vereinfachung des Verfahrens für die Feststellung einer positiven Ökobilanz gewünscht. Am 11. Mai hat er Kenntnis genommen vom Bericht über die bereits getroffenen und die geplanten Massnahmen.

Mit der Anpassung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV), die seit dem 1. Juli 2008 in Kraft ist, sind biogene Treibstoffe von der Mineralölsteuer befreit, wenn eine positive Ökobilanz nachgewiesen werden kann und minimale soziale Standards eingehalten werden (siehe Kasten).

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Die Treibstoffökobilanzverordnung (TrÖbiV) des UVEK beschreibt das Verfahren, das durchlaufen werden muss: die Antragsteller müssen Informationen zusammen mit Nachweisen über alle Produktionsschritte beibringen. Diese Daten braucht das Bundesamt für Umwelt (BAFU), um die globale Umweltbilanz zu prüfen. Anfang 2010 äusserte der Bundesrat den Wunsch, dass dieses Verfahren vereinfacht würde, ohne die Mindestanforderungen zu reduzieren. Er hat am 11. Mai 2011 vom Bericht des UVEK über die bereits getroffenen und geplanten Massnahmen Kenntnis genommen.

Zu den Massnahmen, die keine Gesetzesänderung erfordern, gehört die Verbesserung der Information an den Antragsteller. Zu diesem Zweck ist das BAFU daran, verschiedene Dokumente auszuarbeiten und zu aktualisieren: ein besser strukturiertes Antragsformular, die Definition dessen, was Abfall und was ein Rückstand ist und ein Leitfaden mit Informationen über die anerkannten Normen.

Das BAFU prüft weitere Vereinfachungen, die Anpassungen der Treibstoffökobilanzverordnung (TrÖbiV) erfordern. Die wichtigste Massnahme ist die Verwendung von Standardwerten als Ersatz für die von den Antragstellern gelieferten Informationen. Sofern es möglich ist, könnte das BAFU diese Standardwerte anstelle von Angaben der Gesuchsteller für die Evaluation benutzen. Dies würde die Menge der zu liefernden Informationen bedeutend reduzieren. Diese Standardwerte können beispielsweise verwendet werden für Anforderungen bezüglich der Verwendung von Dünger oder von Pestiziden.

Die Umsetzung der Vereinfachungen wird auf der Homepage der Oberzolldirektion publiziert. Dort sind auch die Informationen zu den Steuererleichterungen für Biotreibstoffe zu finden.

Minimalanforderungen für eine Steuererleichterung von Biotreibstoffen

Die Mineralölsteuerverordnung sieht eine Befreiung von der Mineralölsteuer für Treibstoffe vor, welche beim Anbau und Verbrauch folgende Bedingungen erfüllen:

  • der Ausstoss an Treibhausgasen muss mindestens 40% geringer sein als derjenige von fossilen Brennstoffen;
  • die Umweltbelastung darf nicht erheblich grösser sein als diejenige durch fossile Brennstoffe;
  • der Schutz des Regenwaldes und der Biodiversität darf nicht gefährdet sein.           

Ausserdem müssen die Biotreibstoffe aus Rohstoffen gewonnen werden, die unter Einhaltung der lokalen Sozialstandards produziert werden.

Der Bundesrat

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