Bern-Wabern, 26.03.2013 – Das Bundesamt für Migration BFM wendet seit dem 25. März 2013 das 48-Stunden-Verfahren neu auch auf Asylsuchende aus Kosovo und Georgien an. Rasche Rückführungen können in beide Herkunftsstaaten vollzogen werden. Das Bundesamt für Migration führte erstmals im August 2012 für Personen aus visumsbefreiten europäischen Staaten beschleunigte Asylverfahren ein (48-Stunden-Verfahren). Seitdem sind die Asylgesuche aus den betreffenden Staaten deutlich zurückgegangen.
Seit August 2012 werden Asylgesuche aus den visumsbefreiten europäischen Staaten Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie aus Bosnien und Herzegowina im 48-Stunden-Verfahren entschieden, sofern keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Die Erfahrungen sind positiv. Deshalb werden die beschleunigten Verfahren konsequent weitergeführt und auf die beiden nicht visumsbefreiten Staaten Kosovo und Georgien ausgedehnt.
Nur 0,6% der Flüchtlinge aus dem Kosovo sind echte Flüchtlinge
Im vergangenen Jahr stellten 579 Personen aus Kosovo und 726 Personen aus Georgien in der Schweiz ein Asylgesuch. Beide Länder weisen einen hohen Anteil unbegründeter Asylgesuche und eine entsprechend tiefe Schutzquote auf. Die Anerkennungsquote betrug im vergangenen Jahr für Kosovo 0,6 % und für Georgien 0,3 %. Nur gerade sechs Personen aus diesen beiden Ländern erhielten im vergangenen Jahr Asyl.
Keine Schutzbedürftigen im Sinne des Asylgesetzes
Der Bundesrat hat Kosovo 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Es handelt sich um einen jungen Staat, der sich noch im Aufbau befindet, der aber grosse Anstrengungen unternimmt, um auch Minderheiten zu integrieren. Die Schweiz steht diesbezüglich in regelmässigem Kontakt mit den kosovarischen Behörden, die im Rahmen der Migrationspartnerschaft mit Projekten (Wohnungsbau, Zugang zu Ausbildung) unterstützt werden.
Schaden für die Glaubwürdigkeit der Schweiz
Die Asylsuchenden aus dem Kosovo, aber auch aus Georgien, benötigen in aller Regel keinen Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Gleichzeitig belegen sie in den schweizerischen Asylstrukturen Plätze, die für tatsächliche Flüchtlinge gebraucht werden. Dieser Zustand führt zeitweise zu überbelegten Unterkünften und schadet der Glaubwürdigkeit des Schweizer Asylsystems, welches auf dem Grundsatz beruht, dass echt verfolgte Menschen hier Zuflucht und Schutz finden und in Würde aufgenommen werden.
48-Stunden-Verfahren
Die 48-Stunden-Verfahren werden in den Empfangs- und Verfahrenszentren EVZ durchgeführt. Die Befrager-Teams schliessen das Verfahren innert 48 Stunden nach der Erstbefragung zur Person ab. Unmittelbar nach Erlass eines negativen Asylentscheides wird die Beschaffung der Ersatz-Reisepapiere eingeleitet und die Wegweisungen wenn immer möglich direkt ab einem EVZ vollzogen.
Bei abgelehnten Gesuchen von Personen, welche die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen, wird in der Regel ein Einreiseverbot verfügt. Dasselbe gilt für Personen, die die öffentliche Sicherheit gestört haben und unbegründete Mehrfachgesuche gestellt haben.
Die Partnerstaaten werden in bilateralen Gesprächen über die Massnahmen informiert. Die Papierbeschaffung funktioniert gut und die Ausreisen erfolgen rasch.
Quelle: Bundesamt für Migration
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