Bern, 01.02.2012 – Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Plangenehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich erteilt. Damit sind die rechtlichen Grundlagen gegeben, um die Stausituation auf einem der meist belasteten Abschnitte des Nationalstrassennetzes entschärfen zu können.
Sechs statt vier Spuren – Bau dritte Gubristtunnelröhre
Das Projekt zum Ausbau der Nordumfahrung Zürich sieht vor, die Nationalstrasse auf einer Länge von rund 10 Kilometern von vier auch sechs Spuren zu erweitern.
Darin enthalten ist auch der Bau einer dreispurigen dritten Gubristtunnelröhre mit einer Länge von 3300 Metern.
Kosten von fast einer Milliarde Franken
Zudem umfasst das Projekt, dessen Kosten 940 Mio. Franken betragen, folgende Teile:
- Neugestaltung des Anschlusses bei Weiningen
- Umbau des Anschlusses Affoltern
- Bau einer 750 Meter langen Überführung beim Katzensee
- Lärmschutzmassnahmen
- Neukonzeption der Entwässerung und der Neubau von vier Strassenabwasserbehandlungsanlagen
Diese Massnahmen sollen dazu dienen, eines der gravierendsten Nadelöhre des Nationalstrassennetzes auszuweiten, so dass einerseits die Stausituation auf der Autobahn entschärft und andererseits der Verkehr in der Umgebung reduziert und seine Folgen gemildert werden.
Gegen das Projekt waren beim UVEK 113 Einsprachen eingegangen. Sie betrafen einerseits entschädigungsrechtliche Anliegen von Eigentümern, die Land für den Autobahnausbau aufgeben müssen. Andererseits machten viele Einsprecher lärmrechtliche Argumente geltend.
Noch kein Baubeginn – aber wichtiger Meilenstein dazu
Es kann gegen diesen Entscheid innerhalb der gesetzlichen Frist Rekurs vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Es ist zu hoffen, dass aber im Sinne einer endlichen Entschärfung einer der schlimmsten Schweizer Staustrecken, die die Umwelt täglich unnötig enorm belasten, von den Auto- und Lastwagenfahrer ganz zu schweigen, von weiteren Einsprachen abgesehen wird.
Der vorliegende Entscheid stellt deshalb zwar einen Meilenstein dar, hingegen ist er nicht mit einem Baubeginn gleichzusetzen.
Quelle: UVEK
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