Geschenk: Grössere Steuerabzüge 2011 für Familien mit Kindern

Bern, 04.10.2010 – Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression (Erklärung siehe unten) passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und die Abzüge bei der direkten Bundessteuer der Teuerung an. Die entsprechenden Verordnungsänderungen führen ab dem Jahr 2011 zu Steuererleichterungen vor allem für Verheiratete und Familien mit Kindern.

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Am 25. September 2009 hatten National- und Ständerat entschieden, dass die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen wird. Das gilt erstmals für das Steuerjahr 2011. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn des Steuerjahres. Neu obliegt die Kompetenz zur Durchführung des Ausgleichs nicht mehr dem Bundesrat, sondern dem EFD.

Die seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Ende 2004 aufgelaufene Teuerung beträgt 5,16 Prozent. Für das Steuerjahr 2011 wird der Verheiratetenabzug von 2500 auf 2600 Franken erhöht. Zweitverdienende können ab dann neu im Minimum 8100 (bisher 7600) Franken und maximal 13’200 (bisher 12’500) Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug werden von je 6100 auf 6400 Franken erhöht. Der Höchstabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für verheiratete Personen steigt von 3300 auf 3500 Franken (falls sie Beiträge in die Säulen 2 und 3a einzahlen) und von 4950 auf 5250 Franken (falls sie keine Beiträge in die Säulen 2 und 3a einzahlen). Für die übrigen Steuerpflichtigen ergibt sich bei den Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen keine Änderung. Was die Höchstabzüge für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) betrifft, so richten sich diese nach dem Teuerungsausgleich im AHV-System und werden daher nicht vom EFD festgelegt.

Was heisst „kalte Progression“

Von der kalten Progression wird gesprochen, wenn das steuerbare Einkommen einer Person mit einem höheren Steuersatz erfasst wird, obwohl ihr Einkommen nur im Ausmass der Teuerung, gestiegen ist. Sie hat damit eine real höhere Steuerbelastung zu tragen, obwohl ihre Kaufkraft gleich geblieben ist.

Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer

Die Bundesverfassung verlangt, dass bei der direkten Bundessteuer die kalte Progression periodisch ausgeglichen wird. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) verpflichtet deshalb den Bundesrat, bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen vollumfänglich auszugleichen. Bisher hatte der Bundesrat die Anpassung vorzunehmen, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Deshalb erfolgte bisher der Ausgleich in der Regel erst nach mehreren Jahren. Das letzte Mal wurden die Folgen der kalten Progression aufgrund des Indexstands Ende 2004 für das Steuerjahr 2006 ausgeglichen. Damals musste eine seit Ende 1995 aufgelaufene Teuerung von 7,6 Prozent ausgeglichen werden.

 

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