Am 1. August 2010 feiert die Schweiz ihren 719. Geburtstag. In fast jeder Gemeinde und Stadt wird heute ein öffentliches Fest gefeiert, dazu von mehr oder weniger prominenter Seite, mehr oder weniger patriotische Reden gehalten, und zum Schluss grosse Höhenfeuer entfacht und Feuerwerk in den nächtlichen Himmel geschossen. Die obligate Schweizer Bratwurst oder der Cervelat dürfen…
… nicht fehlen, vielleicht ein wenig Ländlermusik und hie und da noch eine Schweizer Tracht. Die Schweiz feiert ihr Bestehen mit Stolz und mit ruhigem Charme und widerspiegelt in ihrer Hartnäckigkeit sich allein zu behaupten und keinen Verbünden oder Unionen anzugliedern, die unverrückbaren, ruhigwuchtigen, trutzigen Berge und tausende Meter hoch aufgetürmten Gesteinsplatten, die in Form der Alpen das Land mitten durchqueren und nicht nur Landschaft, sondern auch Leute und Seelen in diesem wundervollen Land prägen.
Warum gerade der 1. August?
Im „Bundesbrief von 1291“, der Gründungsurkunde der Schweizer Eidgenossenschaft steht geschrieben, nach der Willensbezeugung, zukünftig zusammen zu stehen, am Schluss das Datum des Briefes „Im Jahre des Herrn, Anfang des Monats August“. Somit könnte eigentlich der Nationalfeiertag auch am 2. oder 3. August gefeiert werden. Aber natürlich nur theoretisch 🙂
Der Wortlaut des Bundesbriefes – was sich die alten Eidgenoss 1291 gegenseitig versprachen:
„In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.— Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.— Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. — Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. — Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. — Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. — Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. — Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. — Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. — Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. — Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. — Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. — Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.“
Die Schweizer Nationalhymne
Und als sei die Abschrift des Gründungsdokumentes der Schweiz nicht schon genug an Patriotismus, hier noch der Text des Schweizer Psalms, die Nationalhymne, damit Sie liebe Leserin, lieber Leser, noch ein bisschen üben und heute abend vorbereitet aus voller Brust mitsingen können:
Der Schweizerpsalm existiert in den vier Landessprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. Am 1. April 1981 erklärte der Bundesrat den Schweizerpsalm zur offiziellen Nationalhymne der Schweiz und ersetzte damit „Rufst du, mein Vaterland“. Besonders schön und typisch für die Schweiz ist dabei, dass im Text keine Gewalt und Waffenliebe propagiert, sondern die Liebe zu Gott, Heimat und Vaterland hervorgehoben wird.
- 1. Strophe
Trittst im Morgenrot daher,
Seh’ ich dich im Strahlenmeer,
Dich, du Hocherhabener, Herrlicher!
Wenn der Alpenfirn sich rötet,
Betet, freie Schweizer, betet!
Eure fromme Seele ahnt
Eure fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
- 2. Strophe
Kommst im Abendglühn daher,
Find’ ich dich im Sternenheer,
Dich, du Menschenfreundlicher, Liebender!
In des Himmels lichten Räumen
Kann ich froh und selig träumen!
Denn die fromme Seele ahnt
Denn die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
- 3. Strophe
Ziehst im Nebelflor daher,
Such’ ich dich im Wolkenmeer,
Dich, du Unergründlicher, Ewiger!
Aus dem grauen Luftgebilde
Tritt die Sonne klar und milde,
Und die fromme Seele ahnt
Und die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
- 4. Strophe
Fährst im wilden Sturm daher,
Bist du selbst uns Hort und Wehr,
Du, allmächtig Waltender, Rettender!
In Gewitternacht und Grauen
Lasst uns kindlich ihm vertrauen!
Ja, die fromme Seele ahnt,
Ja, die fromme Seele ahnt,
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
Quelle: Wikipedia