Bern, 13.07.2010 – Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht heute das Gesuch um Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP) für Bündner Bergkäse im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung sollen Nachahmungen vermieden und sowohl der gute Ruf als auch die Originalität des Produkts erhalten bleiben.
Bündner Bergkäse ist ein vollfetter Halbhartkäse von runder Form. Sein Name verweist auf die historische Region und den heutigen Kanton Graubünden und zeichnet sich durch eine lange Tradition aus. Die geschichtliche Entwicklung von Bündner Bergkäse reicht bis ins Zeitalter der Römer zurück. Bündner Bergkäse wird nach altbewährtem Rezept und in Käsereien, die in der Bergzone liegen, gekäst. Das Herstellungsgebiet von Bündner Bergkäse ist ein Graswirtschaftsgebiet mit ausgedehnten Wiesen und Weiden, die in Harmonie mit ihrem Potenzial bewirtschaftet werden. Die Bodenbeschaffenheit, die die karge Schönheit der Bündner Landschaften ausmacht, und die vielfältige Flora bilden die Basis für den kräftigen Geschmack von Bündner Bergkäse. Mit diesen Voraussetzungen kann Milch produziert werden, die sich bestens für die Herstellung von Bündner Bergkäse eignet und ihm das typische reine und würzige Aroma verleiht. Die Produktion im Berggebiet erfolgt seit jeher sehr naturnah und extensiv. Bündner Bergkäse ist ein naturbelassenes Produkt, das im begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wird.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzentinnen und Produzenten benutzt werden, die aus dem entsprechend definierten geografischen Gebiet stammen und sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, und die Kantone Einsprache erheben.
Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt heute 27 Eintragungen: 19 GUB und 8 GGA (geschützte geografische Angabe).