Bern, 30.06.2010 – Für die Lärmbekämpfung bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen kamen bis anhin provisorische Richtwerte zur Anwendung. Neu werden nun aufgrund aktualisierter Beurteilungsgrundlagen Immissionsgrenzwerte festgelegt und als neuen Anhang 9 in die Lärmschutz-Verordnung aufgenommen. An seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 hat der Bundesrat die revidierte Verordnung auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt.
Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen. Die LSV konkretisiert den Schutz durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch Lärmbelastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätze sowie zivile Schiessanlagen.
Für die Beurteilung des Lärms von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen waren bislang noch keine Grenzwerte festgelegt. Bisher wurden dafür vom Bund erarbeitete provisorische Richtwerte angewendet. Unter der Leitung der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) wurden die Grundlagen zur Festlegung von Belastungsgrenzwerten aktualisiert und Ende 2009 in einem Bericht publiziert.
Revidierte Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft
Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsrevision am 30. Juni 2010 genehmigt. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die Sanierungsfrist für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze läuft bis am 31. Juli 2025. Die Frist zur Lärmsanierung von Militärflugplätzen wird um 10 Jahre auf den 31. Juli 2020 verlängert. Diese Anpassung ist aufgrund des gegenwärtig ausstehenden Entscheids zur Beschaffung eines Teilersatzes für das Kampfflugzeug Tiger F-5 und der damit verbundenen Unklarheit über die künftigen Lärmimmissionen der Militärflugplätze notwendig.
Aufgrund grober Abschätzungen sind rund 20’000 Personen Lärm über den Immissionsgrenzwerten ausgesetzt. Grobe Schätzungen des Aufwands für die Sanierung aller Militärplätze gehen von Kosten von einigen Dutzend Millionen Franken aus. Eine detaillierte Abschätzung ist zurzeit aber nicht möglich, da konkrete Sanierungsmassnahmen im Einzelfall durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) abgeklärt werden müssen.
Die Festlegung der Belastungsgrenzwerte für Militäranlagen schliesst eine Lücke in den rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und schafft für das Militär, die Kantone und Gemeinden sowie für die Bevölkerung Rechtssicherheit.
Bundesamt für Umwelt